1. Warum ist die Beseitigung des Niederschlagswassers so aufwendig?
Der Aufwand für die Ableitung und Behandlung von Niederschlagswasser ist erheblich. Im Gegensatz zum Schmutzwasser, dessen Menge im Tagesverlauf nur geringen Schwankungen unterworfen ist, fällt das Niederschlagswasser in unregelmäßigen Mengen und Zeitabständen an. In Belastungsspitzen von oftmals nur wenigen Minuten werden Wassermengen erreicht, die über das 100-fache der Schmutzwassermenge erreichen können. Größe und Fassungsvermögen von Kanalnetz oder zentralen Anlagen, z.B. zur Versickerung des Niederschlages, sind entsprechend groß zu bauen.
Die Dimensionen von Schmutzwasserkanälen reichen hierfür bei weitem nicht aus. Um die Kosten nicht ausufern zu lassen, können die Anlagen aber nicht für extreme Starkregenereignisse ausgelegt werden.
2. Wie berechnet sich die Niederschlagswassergebühr?
Die Erhebung von Niederschlagswassergebühren richtet sich nach der Entgeltsatzung der Stadtentwässerung Kaiserslautern AöR. Laut § 19 (1) richtet sich die Niederschlagswassergebühr nach der zu veranlagenden Fläche. Die Fläche wiederum wird nach den Richtlinien des § 19 (2) und (3) festgestellt. Je nach Art der Versiegelung und Nutzung der Fläche gelten unterschiedliche Bemessungswerte. Damit sollen bei vertretbarem Erhebungsaufwand die Einzelfallsituation im größtmöglichen Umfang verursachergerecht berücksichtigt werden. Gebührenpflichtig werden alle Flächen, von denen das Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. Die Entscheidung über die Gebühren mindernde Anerkennung durchlässiger Flächenbefestigungen und dezentraler Anlagen liegt bei der STE-AöR.
3. Fallen die Niederschlagswassergebühren auch dann an, wenn das Niederschlagswasser über kurze Entfernungen in öffentliche Abwasseranlagen und dann unbehandelt in ein Gewässer fließt?
Ja, auch in diesem Fall bleibt der Gebührenzahler zahlungspflichtig. Für die Erhebung oder die Höhe der Niederschlagswassergebühren kommt es nicht darauf an, ob Niederschlagswasser in eine Kläranlage oder einen Kanal in ein Gewässer fließt. Entscheidend für die Gebührengerechtigkeit ist, ob ein Teil der öffentlichen Abwasseranlage in Anspruch genommen wird. Bei jeglicher Nutzung fallen Kosten an, die solidarisch auf die einheitliche Niederschlagswassergebühr umgelegt werden. Auch z.B. der Betrieb von zentralen Regenrückhaltebecken oder die Zahlung von Abwasserabgaben geht jeden Gebührenzahler an und muss solidarisch getragen werden.
4. Muss ich Niederschlagswassergebühren auch dann zahlen, wenn ich gesetzlich verpflichtet bin, mein Betriebsgelände zu versiegeln?
Niederschlagswassergebühren sind auch in diesem Fall zu zahlen. Sonderkonditionen oder Großkundenentgelte können aus gesetzlichen Gründen nicht gewährt werden. Nach geltender Rechtsprechung hat die Abwassergebührensatzung für zwangsweise versiegelte Betriebsgelände keine Ausnahmeregelungen oder Härtefallklauseln vorzusehen. Da die größere Fläche tatsächlich auch einen größeren Aufwand für die Ableitung und Behandlung des anfallenden Niederschlagswassers bedeutet, besteht keine Möglichkeit eines Gebührenerlasses.
5. Ist es für die Niederschlagswassergebühr von Bedeutung, wie viel Regen fällt oder ob ein Schaltjahr vorliegt?
Für die Niederschlagswassergebührenkalkulation, ist es unerheblich, wie viele Tage das zu berechnende Jahr besitzt. Grundlage der Kalkulation sind ausschließlich die prognostizierten jährlichen Durchschnittskosten. Somit spielt auch die Menge des Niederschlagswassers eines Jahres keine Rolle. Bei der Gebührenabrechnung wird der tatsächliche Zeitraum des Anschlusses berücksichtigt.
6. Entfällt die Niederschlagswassergebühr, wenn ich das Niederschlagswasser in einer Zisterne auffange und zur Gartenbewässerung einsetze?
Das alleinige Vorhandensein einer Zisterne ist zunächst ohne Einfluss auf die Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Entscheidend ist, ob die Zisterne an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist (z. B. durch einen Überlauf). Die reine Gartenbewässerung zieht jedoch in keinem Fall den Erlass der Niederschlagswassergebühr nach sich. Grundsätzlich fällt die Niederschlagswassergebühr auch dann in voller Höhe an, wenn ein Teil des Niederschlagswassers als Gießwasser nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt. Der technische Aufwand zur Niederschlagswasserableitung wird weitgehend durch Vorhaltekosten bestimmt.
Die Entwässerungsanlagen sind so zu dimensionieren, dass sie in der Lage sind, das Niederschlagswasser zu jeder Jahreszeit abzuleiten. Der so betriebene Aufwand entsteht auch dann, wenn kurzzeitig (z. B. durch die Gartenbewässerung im Sommer) weniger Wasser eingeleitet wird.
Allein wenn die technischen Einrichtungen gewährleisten, dass ganzjährig nur eine geringe Menge an Niederschlagswasser eingeleitet wird, sind Ausnahmeregelungen möglich. Die Abwassergebührensatzung sieht vor, dass bebaute oder befestigte Flächen mit einem Anschluss an Rückhalteanlagen, gesichert durch einen Notüberlauf zur Kanalisation in ihren Beiträgen reduziert werden können. Eine solche Einrichtung könnte eine Zisternenanlage sein, in ihr wird das Niederschlagswasser ganzjährig gesammelt und deren Inhalt als Brauchwasser verwendet. Eine Zisterne mit einem Nutzvolumen von 5 m³ reduziert zum Beispiel, bei ganzjährigem Verbrauch, eine zu veranlagende Dachfläche von 100 m2 um circa 67m².
7. Warum werden getrennte Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser erhoben?
Bereits im Jahr 1987 wurde die damalige Mischgebühr durch getrennte Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser abgelöst. Mit der Einführung der getrennten Gebühren reagierte die Stadt Kaiserslautern auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine weiterhin einheitliche Gebühr hätte den tatsächlich entstehenden Aufwand nicht ausreichend verursachungsgerecht verteilt.
Die Entsorgung von Niederschlagswasser ist mit erheblichen Kosten verbunden. Je größer die Fläche eines Grundstückes ist (z. B. Dachflächen oder Parkplätze), umso unpassender wäre die Festlegung der Abwassergebühr allein über den Frischwasserverbrauch. Gegenüber Grundstückseigentümern, die Niederschlagswasser versickern lassen bzw. nur kleine versiegelte Flächen ihr Eigen nennen, wäre dies ungerecht.
Bei der Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr werden die Kostenanteile sachgerecht aufgeteilt. Grundstückseigentümer, die ihr Niederschlagswasser versickern lassen oder verwerten, können darüber hinaus eine verursachergerechte Reduzierung der Oberflächenwassergebühr erzielen. Ebenso sparen Verbraucher, die durch einen sparsamen Umgang mit Wasser weniger aus der Wasserversorgung entnehmen, Schmutzwassergebühren.
8. In welchem Umfang können Abwassergebühren rückwirkend erhoben werden?
Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. der Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist der Abwassergebühr 4 Jahre mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Innerhalb dieser Frist können Gebühren nachträglich erhoben werden, soweit in diesem Zeitraum eine Gebührenpflicht bestand. Wurden über einen längeren Zeitraum keine Gebühren erhoben, begründet dies keinen Vertrauensschutz. Eine Verwirkung tritt somit nicht in Kraft.
Rückwirkende Gebührenerhebungen können auch bei Mietwohnungen erfolgen. Da der Vermieter gegenüber seinen Mietern jährlich die Betriebskosten abzurechnen hat, ergibt sich kein Hinderungsgrund, Gebührenforderungen nachträglich gegenüber dem Vermieter geltend zu machen.
9. Wenn mir bei der Erteilung von Auskünften zu meiner Grundstücksentwässerungsanlage zusätzlich finanzieller Aufwand entsteht, wer übernimmt die Kosten?
Generell hat der Grundstückseigentümer die Kosten dieser Ermittlungen selbst zu tragen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht. Der Grundstückseigentümer erfüllt mit der Auskunft eine ihm obliegende Pflicht. Er wird damit weder als Zeuge oder Sachverständiger herangezogen, noch handelt er in fremdem Auftrag.
10. Habe ich Anspruch auf Entschädigung, sollte mein Grundstück wegen Kanalbaumaßnahmen vorübergehend nicht mit dem Kfz erreichbar sein?
Derlei Entschädigungen sind von Seiten des Gesetzgebers nicht vorgesehen. Grundsätzlich werden bei der Planung von Baumaßnahmen alle Anstrengungen unternommen, Beeinträchtigungen der anliegenden Grundstücksinhaber zu vermeiden. Sollten Zufahrtsbeschränkungen unerlässlich sein, stehen dem Grundstückseigentümer keine Ausgleichsansprüche zu.
Der rechtlich geschützte Anliegergebrauch bezieht sich nur auf eine ausreichende Verbindung zur Straße. Allein bei Gewerbegrundstücken gehört hierzu, dass das Grundstück mit Lastkraftwagen sicher und vorschriftsmäßig erreicht werden kann. Privatanliegern steht das Recht zu, Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen in unmittelbarer Nähe des Grundstückes zu fordern. Der Anliegergebrauch wird nicht betroffen, sollten Kundenparkplätze durch Änderung von Verkehrsregelungen entfallen. In welchem Umfang im Einzelfall Einschränkungen hinzunehmen sind, richtet sich nach dem jeweiligen öffentlichen Bedürfnis. Grundsätzlich reicht es aus, wenn das Grundstück für die Dauer der Bauarbeiten zu Fuß erreicht werden kann. Eine Erreichbarkeit mit dem Kfz ist bei Wohnbebauung nach der Rechtsprechung nicht erforderlich. Selbst Umsatzrückgänge, aus Baumaßnahmen resultierend, sind bei unvermeidbaren Baumaßnahmen ohne Entschädigungsansprüche hinzunehmen.
11. Sollte die genaue Lage und Höhe des Kanals vor meinem Grundstück nicht bekannt sein, muss ich die erforderlichen Feststellungen treffen?
Als Eigentümer sind Sie dazu verpflichtet. Für den ordnungsgemäßen, technischen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen ist es für die Stadtentwässerung nicht zwingend erforderlich, alle Anlagen nach Höhe und Lage zu vermessen. Zwar liegen für den Großteil des Kanalnetzes exakte Lage- und Höhenangaben vor, es ist jedoch möglich, dass manche Kanalanlagen nur näherungsweise bestimmt werden können. In diesen Fällen sind alle erforderlichen Untersuchungen für einen Anschluss auf Kosten des Eigentümers zu veranlassen. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nur soweit, wie die Daten bereits bekannt sind. Weitergehende Untersuchungen, die betriebstechnisch nicht erforderlich sind, muss die Stadtentwässerung nicht vornehmen.
12. Kann ich vorgereinigtes Abwasser aus Kleinkläranlagen zum Bewässern des Gartens verwenden?
Die Verwendung vorgereinigten Abwassers zur Gartenbewässerung widerspricht dem Wasserrecht, dem Baurecht und der Hygiene. Anfallendes Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflussloser Gruben sind, nach § 32 LWG, dem Abwasserbeseitigungspflichtigem oder seinen Beauftragten zu überlassen. Dies gilt auch dann, wenn das Abwasser in einer Kleinkläranlage mit nachgeschaltetem Pflanzenbeet vorgereinigt wurde. Das Nutzen des Abwassers zum Zwecke der Gartenbewässerung beeinträchtigt nach Auffassung der Gerichte zudem wasserwirtschaftliche Belange. Unzureichend gereinigtes Abwasser könnte über den Boden in das Grundwasser gelangen. Des Weiteren scheint die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet. Häusliche Abwässer enthalten auch nach entsprechender Vorreinigung Schadstoffe verschiedener Art (Dauerstadien von Parasiten, Krankheitserreger wie Bakterien, Viren, Wurmeier), die nur durch Erhitzen weitgehend abgetötet oder durch spezielle Filtertechniken aus dem Abwasser entfernt werden können. Chemische Substanzen aus Reinigungs-, Bade- und Putzmitteln gelten als weitere Gefahr. Auch sie können nicht vollständig durch Mehrkammerkleinkläranlagen mit Pflanzenbeet (Bodenfilter) eliminiert werden.
13. Ist es zulässig, einen Revisionsschacht mit Erdreich zu überdecken und zu bepflanzen?
Nein, dies ist unter keinen Umständen zulässig. Für den ordnungsgemäßen Betrieb von öffentlichen Abwasseranlagen ist es erforderlich, das Kanalnetz ausreichend zu belüften, da es sonst zu sogenannten Ausfaulerscheinungen und der Bildung explosiver Gase kommen könnte. Lüftungsöffnungen sind daher unerlässlich und seitens der Satzung vorgeschrieben. Ein weiterer Punkt ist die Begehbarkeit des Revisionsschachtes. Um im Havariefall schnell reagieren zu können, ist eine Verbauung, Verschüttung oder Unkenntlichmachung unbedingt zu vermeiden.
14. Warum kann es zu Rückstau oder Überflutung im Gebäude kommen?
Ein Rückstau aus dem Kanal kann immer dann auftreten, wenn die öffentliche Kanalisation das anfallende Abwasser nicht mehr schnell genug ableiten kann. Gründe hierfür sind in der Regel Starkregenereignisse, es können aber beispielsweise auch Abflusshindernisse im Kanal oder Kanalreinigungsarbeiten die Ursache sein.
Insbesondere sintflutartige Regenfälle, wie am 27.05. und 11.06.2018 im Innenstadtbereich von Kaiserslautern, führen immer häufiger zu Überflutungen und zu einem Rückstau in der Kanalisation. Das liegt daran, dass nicht jeder Starkregen oder Wolkenbruch von der Kanalisation aufgenommen werden kann. Ganz im Gegenteil, denn sind Leistungsfähigkeit und Abflussvermögen der Kanalisation nach den gesetzlich vorgegeben Regenintensitäten ausgelegt, ist ein Anstieg des Wasserspiegels in den öffentlichen Kanälen bei intensiven Starkregen bis an die Geländeoberkante nicht zu verhindern. Dieser Einstau des Kanals kann sich auf die angeschlossenen Grundstücke negativ auswirken, wenn diese nicht vorschriftsmäßig gesichert sind. Denn das eingestaute Abwasser drückt sich vom Straßenkanal über die Anschlussleitungen in die Grundstücksentwässerungsanlage und somit in Richtung der Gebäude. Das Auftreten von Rückstau im öffentlichen Kanal ist demnach kein Planungsfehler, sondern in Deutschland im Interesse einer wirtschaftlich vertretbaren Abwasserentsorgung Methode zur Erhöhung der Abflusskapazität bei Starkregen. Bei der Planung und Ausführung von Grundstücksanschlüssen ist dies durch Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Um Schäden in den Gebäuden zu vermeiden, ist deshalb von den Grundstückseigentümern unbedingt zu prüfen, ob Vorsorgemaßnahmen gegen rückstauendes Wasser, z. B. bei einer Unterkellerung, erforderlich sind.
15. Was sind die Folgen von Rückstau?
Sobald also Waschmaschinen, Toiletten oder andere Entwässerungsgegenstände unterhalb der sogenannten Rückstauebene (die Höhe bis zu der häufiger mit Abwasserandrang zur rechnen ist) an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, sind Schäden aus Rückstauereignissen zu befürchten. In Kaiserslautern entspricht die Rückstauebene dem Straßenniveau an der Anschlussstelle an den Straßenkanal zuzüglich 20 cm. Liegt eine Bebauung z. B. in einer Senke, die bei extremen Regenereignissen durch Überflutung gefährdet ist, sind ggf. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen eindringendes Oberflächenwasser erforderlich.
Ohne entsprechende Vorsorgemaßnahmen gegen Rückstau haben Starkregen somit unvermeidbare Folgen durch Abwasser, welches durch den öffentlichen Kanal eindringt oder vom Grundstück nicht mehr in den Kanal abgeleitet werden kann. Wichtig ist zu wissen, dass solche Schäden von Versicherungen in der Regel nicht gedeckt werden, da der allgemein zu erfüllende technische Standard (Rückstausicherung) nicht eingehalten ist. Die mit dem Rückstau verbundenen Überflutungen gefährden Menschen, soweit sie sich in diesen Räumen aufhalten, führen zu durchfeuchteten Wänden, Böden und zerstörtem Hausrat, in der Folge häufig zu Schimmelbildungen und können im Extremfall seuchenhygienisch bedenkliche Zustände verursachen.
16. Wie kann ich mich gegen Rückstau schützen?
Diese Überflutungen von tiefgelegenen Gebäudeteilen können vermieden werden, weil schützende Bauprodukte wie z.B. Hebeanlagen oder Rückstauklappen unterschiedlichster Ausführungen ausreichend auf dem Markt vorhanden sind. Damit können die AblaufsteIlen im Gebäude wirksam gegen Rückstau geschützt werden.
Um den Folgen eines Rückstaus zu begegnen und Schäden durch Überflutung von KeIler- und Wohnräumen wirksam zu vermeiden, schreiben die maßgebenden DIN-Normen (DIN EN 12056-4, DIN 1986-100) als Standardlösung einen Einsatz von Abwasserhebeanlagen vor. Oder, soweit im konkreten Fall sinnvoll und zulässig, können alternativ auch geeignete Rückstauverschlüsse installiert werden. Wird ein Rückstauschutz im Gebäude installiert, ist insbesondere darauf zu achten, dass dieser an der richtigen Stelle eingebaut wird. Liegen angeschlossene Dachflächen „hinter“ dem Rückstauverschluss, kann dies bei geschlossener Rückstauklappe zu Überflutungen im Gebäude durch Regenwasser führen, was von der eigenen Dach- oder Hoffläche nicht in den öffentlichen Kanal ablaufen kann.
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die richtige Rückstausicherung verwendet wird. Man unterscheidet zwischen Rückstauverschlüssen für fäkalienhaltiges und fäkalienfreies Abwasser. Voraussetzung für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs solcher Anlagen bzw. Bauteile ist aber in jeden Fall eine regelmäßige Wartung.
17. Ich hatte noch nie Rückstau aus dem Kanal. Muss ich mich trotzdem schützen?
Liegen AblaufsteIlen unterhalb der Rückstauebene, sind sie nicht ordnungsgemäß gesichert oder entsprechend gewartet und sollte es dennoch bei jahrelangem Betrieb der Anlage nicht zu Rückstauschäden gekommen sein, so ist dies weder eine Garantie, noch besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass es immer so bleibt. Es kann aus den eingangs genannten Gründen jederzeit zum Rückstau in der Kanalisation kommen.
Weitere Informationen und Broschüren zum Thema Rückstausicherung und Überflutungsschutz finden Sie unter dem Menüpunkt „Abwasserentsorgung“.
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